Ausschreibung: Katalogförderung 2024

3.000 Euro für die Herstellung eines eigenen Kataloges im Rahmen der ersten Einzelausstellung einer:s Künstler:in.

Bitte bewerben Sie sich bis spätestens 20. März 2024

Das bisherige Förderverfahren zur Herstellung von Debütantenkatalogen in Papierform oder sonstigen Medien ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Ab 2024 wird die Herstellung von Debütantenkatalogen eigenverantwortlich von den Akademien der Bildenden Künste in München und Nürnberg unterstützt. Im Rahmen einer Härtefallregelung besteht jedoch 2024 letztmalig die Möglichkeit für Künstler:innen, die bereits eine Zusage vom Veranstalter für eine Einzelausstellung haben, wie bisher eine Katalogförderung  beim BBK LV zu beantragen.

 Die Zuwendungen dienen der Förderung freischaffender Künstlerinnen und Künstler beim Einstieg in die Professionalität. Sie sind weder Auszeichnung für ein künstlerisches Werk noch Förderpreis. Durch die Herstellung eines repräsentativen Katalogs in Papierform oder sonstigen Medien im Rahmen der ersten Einzelausstellung soll die Zahl an angeworbenen Aufträgen sowie Ausstellungs- und Projektbeteiligungen erhöht werden. 

Bitte bewerben Sie sich bis spätestens 20. März 2024, indem Sie folgende 3 Dokumente in einer E-Mail an mail@bbk-bayern.de schicken. (Die Gesamtgröße der 3 Dokumente darf 10 MB nicht übersteigen.)

 1. Projektbeschreibung (Konzept)

Der Text kann frei formuliert werden, und soll das Katalogprojekt mit der zugehörigen Ausstellung prägnant präsentieren. Der Text sollte die Länge von einer DIN-A4-Seite nicht übersteigen. Zusätzlich können ergänzende Abbildungen, Referenzarbeiten, Projektskizzen etc. eingefügt werden (Werkdokumentation).

Es muss dargelegt werden, dass die Einzelausstellung bereits im Jahr 2023 zugesagt und geplant wurde und dass beabsichtigt war, eine Katalogförderung nach der seinerzeit geltenden Förderrichtlinie beim BBK Landesverband zu beantragen.

2. Kurz-Lebenslauf

Der Umfang des Lebenslaufs ist freigestellt, sollte aber im Rahmen der Lesbarkeit bleiben. Als Orientierung: Er dient dem Zweck, sich einen Überblick über den künstlerischen Werdegang zu verschaffen.

3. Ausgefülltes Antragsformblatt (mit Finanzplanung) Download:
https://static1.squarespace.com/static/5bf1944a25bf02584d34fa6d/t/65d4dd01b507ba7d666ed6f2/1708449025935/2024_Antragsformblatt+Deb%C3%BCtantenf%C3%B6rderung_aktiv.pdf  

Hinweise und Fragen 

Was wird gefördert?
Die Zuwendung wird für die Herstellung eines eigenen Kataloges im Rahmen der ersten Einzelausstellung einer:s Künstler:in gewährt.

Können Katalogförderung und Debütantenförderung durch eine der beiden Bayerischen Akademien der Bildenden Künste (München und Nürnberg) gleichzeitig in Anspruch genommen werden?
Nein. Wird Ihr Katalog von einer Akademie der Bildenden Künste mitfinanziert, ist dies unverzüglich beim BBK LV anzuzeigen. Der Anspruch auf die Katalogförderung entfällt hiermit.

Bis wann läuft die Antragsfrist? Wie funktioniert die Antragstellung?
Der Zuschuss ist von den Künstler:innen bis spätestens 20. März 2024 beim Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern e. V. zu beantragen.

Wer wird gefördert? Was sind die Förderkriterien?
Gefördert werden freischaffende bildende Künstler:innen. Als freischaffend gilt, wer hauptberuflich und überwiegend einer künstlerischen Tätigkeit nachgeht.

Die:der Künstler:in muss ihre bzw. seine künstlerische Ausbildung abgeschlossen haben. Solange noch ein postgraduales künstlerisches Studium oder ein weiteres künstlerisches Studium betrieben wird, ist die künstlerische Ausbildung noch nicht abgeschlossen. Unschädlich ist ein weiteres Studium, das in einer nicht künstlerischen Studienrichtung absolviert wird. Ausnahmsweise können Autodidakten durch die Jury des BBK Landesverbandes zugelassen werden, wenn sie bereits mindestens zwei Jahre freischaffend tätig waren.

Das künstlerische Werk muss für die Erstellung eines Katalogs und den Einstieg in die Professionalität ausreichen. Dies wird durch eine dreiköpfige Jury des BBK Landesverbands festgestellt.

Bin ich förderungswürdig, wenn ich in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt bin?
Bei Kunsterziehe:innen sowie Künstler:innen, die in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, muss die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 50 Prozent liegen. Sonst gelten sie nicht als freischaffend. 

Kann ich die Zuwendung beantragen, wenn ich verbeamtet bin?
Personen, die in einem Beamtenverhältnis stehen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Muss mein Wohnsitz in Bayern sein oder ich meine künstlerische Ausbildung hier abgeschlossen haben?
Die:der Künstler:in muss ihren bzw. seinen ersten Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in Bayern haben oder ihre:seine künstlerische Ausbildung in Bayern abgeschlossen haben.

Was ist, wenn ich vorher schon ausgestellt habe? Wie ist die erste Einzelausstellung definiert?
Der Katalog wird im Rahmen der ersten Einzelausstellung erstellt. Vorhergehende Einzelausstellung schließen eine Zuwendung aus, wenn sie von einem Veranstalter durchgeführt worden sind, der sich regelmäßig mit Kunstausstellungen an das allgemeine Publikum wendet und nicht nur regional tätig ist.  Zu einer solchen Veranstaltung gehört auch der übliche Rahmen mit Einladungen und Vernissage, damit eine Begegnung zwischen den Künstlerinnen und Künstlern und dem Publikum möglich ist (diese Kriterien werden z. B. nicht bei der Ausstellung von einigen Arbeiten von Künstlerinnen und Künstlern in Arztpraxen, Behörden, Ämtern oder Industriebetrieben erfüllt). Einzelausstellungen im Rahmen der künstlerischen Ausbildung schließen eine Zuwendung nicht aus.

Wo und in welchem Rahmen muss die Einzelausstellung stattfinden?
Die Ausstellung muss von einem regionalen Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler oder einem anerkannten und leistungsfähigen Kunstverein, einer Kommune oder kommunalen Zusammenschlüssen mit Sitz in Bayern in geeigneten Räumen mit Vernissage durchgeführt werden. Über den Veranstalter darf es im Innen- und Außenverhältnis keinen Zweifel geben.

Für welche Ausgaben kann die Förderung beantragt werden?
Die Förderung kann nur für Ausgaben beantragt werden, die mit der Herstellung des Kataloges anlässlich der durchzuführenden Debütausstellung entstehen. Ausgaben der Ausstellung müssen vom Veranstalter getragen werden. Die Arbeitsleistung der:des Künstler:in kann ebenfalls nicht abgerechnet werden.

Wie hoch ist die Zuwendung?
Die Zuwendung beträgt 3.000 Euro. Sie ist ggf. auf einen niedrigeren Betrag zu kürzen, soweit sie nicht zusammen mit den sonstigen zweckgebundenen Einnahmen zur Deckung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben benötigt wird.

Was passiert, wenn ich bereits eine andere Förderung des Freistaates Bayern für meine Einzelausstellung erhalte?
Projekte, für welche Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Allerdings besteht die Möglichkeit, sich wegen einer weiteren Zuwendung an die LfA Förderbank Bayern zu wenden, die unter Umständen bereit ist, sich ebenfalls an den Katalogausgaben zu beteiligen.

Was ist vor Antragstellung zu beachten?
Der Antrag ist vor Projektbeginn, also vor dem Abschluss des ersten dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags unter Verwendung des bereitgestellten Formblattes einzureichen.

Wann dürfen Sie mit dem Projekt beginnen?
Mit dem Projekt darf erst nach Abschluss des Zuwendungsvertrags begonnen werden. Im Einzelfall kann der BBK Landesverband dem vorzeitigen Maßnahmebeginn auf Antrag zustimmen.

Was ist der Unterschied zwischen Bewilligungszeitraum und Laufzeit?
Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum ab vorzeitigem Maßnahmebeginn oder ab Abschluss des Fördervertrags, wenn kein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt worden ist. Nur in diesem Zeitraum dürfen Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben geschaffen werden. Das heißt, nur in diesem Zeitraum können Aufträge vergeben und Leistungen erbracht werden. Unter Laufzeit ist der Zeitraum der Ausstellung zu verstehen.

Was ist unter Projektbeginn zu verstehen?
Damit ist der Abschluss des ersten dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages gemeint.

Wie und wann belege ich meine zuwendungsfähigen Ausgaben?
Der Nachweis der zuwendungsfähigen Ausgaben ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Debütausstellung beim BBK Landesverband einzureichen.

Er besteht u. A. aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Belegen (Rechnungen und Zahlungsbelege). Im Sachbericht ist der Erfolg der ersten Einzelausstellung sowie die aktuelle berufliche Situation der:des Debütant:in darzustellen (z. B. aktuelle und bevorstehende Aufträge, Ausstellungen und Projektbeteiligungen). Zudem sind dem BBK Landesverband sieben Exemplare des Katalogs als Beleg vorzulegen.

Was ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn und wie kann dieser beantragt werden?
Wenn vor Abschluss der Fördervereinbarung bereits mit dem Projekt begonnen werden soll, muss eine Zustimmung zum vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt werden. Der vorzeitige Maßnahmebeginn erfolgt auf eigenes finanzielles Risiko. Alle vorzeitigen Ausgaben müssen bis zum ersten Mittelabruf vom Antragsteller vorgestreckt werden.  Die Fördersumme ist erst mit Abschluss der Fördervereinbarung fest zugesichert.

Ohne diese Zustimmung können keine Verträge geschlossen werden und keine Ausgaben getätigt werden. Wird gegen diese Regel verstoßen, verliert das Projekt seine Förderfähigkeit!

Erfolgt eine Prüfung des Nachweises?
Der Landesverband prüft die Einzelnachweise auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und ob die Vorgaben des Zuwendungsvertrages eingehalten wurden.

Wann wird die Entscheidung getroffen?
Die Bewilligung der einzelnen Projekte erfolgen durch den BBK Bayern nach der Mittelzusage durch das StMWK.

Wie viele Förderungen werden vergeben?
Es werden maximal 10 Förderungen vergeben. 

An wen können weitere Fragen zur Antragstellung gerichtet werden?
Es gibt eine Projektbetreuung des BBK Bayern, an die Fragen per E-Mail gerichtet werden können: mail@bbk-bayern.de

Stand: 19.02.2024